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   VGH Bayern, 09.12.2016 - 22 CS 16.2304   

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https://dejure.org/2016,48194
VGH Bayern, 09.12.2016 - 22 CS 16.2304 (https://dejure.org/2016,48194)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.12.2016 - 22 CS 16.2304 (https://dejure.org/2016,48194)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. Dezember 2016 - 22 CS 16.2304 (https://dejure.org/2016,48194)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit der Anwesenheit von Fachpersonal beim Betrieb eines Sonnenstudios; Erzielen eines Nebenerwerbs durch das Aufstellen von UV-Bestrahlungsgeräten

  • rewis.io

    Anwesenheit von Fachpersonal beim Betrieb eines Sonnenstudios

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NiSG § 4; UVSV § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2
    UV-Bestrahlungsgerät; Sonnenstudio; Vermischung der Kundenbeziehungen; Nebenerwerb; Fachpersonal; Anwesenheit

  • rechtsportal.de

    Notwendigkeit der Anwesenheit von Fachpersonal beim Betrieb eines Sonnenstudios; Erzielen eines Nebenerwerbs durch das Aufstellen von UV-Bestrahlungsgeräten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 21.12.2011 - 1 BvR 2007/10

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliches Sonnenstudio-Verbot für

    Auszug aus VGH Bayern, 09.12.2016 - 22 CS 16.2304
    Mit dem insoweit der Sache nach erhobenen Einwand, die zu beurteilende Norm sei mit Blickrichtung auf das mit ihrem Erlass verfolgte Schutzziel nicht nur (teilweise) ungeeignet, sondern sogar "kontraproduktiv", weil die Möglichkeit bestehe, auf privat betriebene UV-Bestrahlungsgeräte auszuweichen, hatte sich bereits das Bundesverfassungsgericht im Nichtannahmebeschluss vom 21. Dezember 2011 (1 BvR 2007/10 - GewArch 2012, 115) auseinanderzusetzen, in dem über die Gültigkeit des § 4 NiSG zu befinden war.

    Außerdem könne der Verzicht des Gesetzgebers auf ein faktisch kaum oder nur durch zusätzliche Grundrechtseingriffe zu kontrollierendes Besonnungsverbot im Privatbereich einem Verbot, das sich - wie bei § 4 NiSG der Fall - an die Betreiber von Sonnenstudios und ähnlichen Einrichtungen sowie die Inhaber sonst öffentlich zugänglicher Räume richtet, nicht die Eignung nehmen, die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele zu erreichen, sofern dieses Verbot spürbare Wirkung erwarten lasse (vgl. BVerfG, B. v. 21.12.2011 - 1 BvR 2007/10 - GewArch 2012, 115 Rn. 26).

    Da die Möglichkeiten des Normgebers, ein ausschließlich selbstschädigendes Verhalten Erwachsener zu unterbinden, das nicht mit einer Beeinträchtigung Dritter einhergeht, mit Blickrichtung auf das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) begrenzt sind (vgl. auch dazu BVerfG, B. v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 33), ist das Spektrum der in solchen Fällen von Rechts wegen zur Verfügung stehenden Handlungsinstrumente u. U. auf aufklärende Hinweise und vergleichbare, auf eine bloß mittelbare Verhaltensbeeinflussung abzielende Maßnahmen beschränkt, wie sie § 4 Abs. 1 UVSV und - in nur maßvoll reduzierter Form - auch § 4 Abs. 2 UVSV vorsehen.

  • VGH Bayern, 15.12.2014 - 22 BV 13.2531

    Kein Selbstbedienungsbetrieb im Sonnenstudio ohne anwesendes Fachpersonal

    Auszug aus VGH Bayern, 09.12.2016 - 22 CS 16.2304
    Im Übrigen haben Kooperationen zwischen dem Betreiber eines Sonnenstudios, das über mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte verfügt, und anderen Gewerbetreibenden nicht zur Folge, dass das aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV resultierende Erfordernis der Anwesenheit von Fachpersonal während der gesamten Betriebszeit der UV-Geräte entfällt; ganz oder teilweise entbehrlich wird bei Erfüllung der sich aus dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Dezember 2014 (22 BV 13.2531 - GewArch 2015, 262 Rn. 74) insoweit ergebenden Voraussetzungen vielmehr lediglich die Verpflichtung zur Vorhaltung eigenen Fachpersonals durch den Betreiber der UV-Bestrahlungsgeräte.

    Entscheidend kommt es vielmehr darauf an, dass ein Sonnenstudio, das als einzige oder hauptsächliche Leistung die Benutzung solcher Geräte anbietet, praktisch ausschließlich von Personen aufgesucht zu werden pflegt, denen daran gelegen ist, eine Veränderung der natürlichen Färbung der Haut zu erlangen oder zu bewahren und die wegen der zu vermutenden Häufigkeit der Inanspruchnahme einer solchen Einrichtung deshalb als erhöht gefährdet gelten müssen (BayVGH, U. v. 15.12.2014 - 22 BV 13.2531 - GewArch 2015, 262 Rn. 57).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.04.2002 - 7 S 653/02

    Inhalt der Beschwerdebegründung - bestimmter Antrag

    Auszug aus VGH Bayern, 09.12.2016 - 22 CS 16.2304
    Ausführungen, die aus der Zeit vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses stammen und die deshalb noch in Unkenntnis seiner Begründung verfasst wurden, können diese Aufgabe zwangsläufig nicht leisten (vgl. zur fehlenden Eignung eines bloßen Rückgriffs auf früheres Vorbringen, den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Anforderungen gerecht zu werden, z. B. VGH BW, B. v. 12.4.2002 - 7 S 653/02 - NVwZ 2002, 883/884).
  • VGH Bayern, 29.11.2016 - 22 CS 16.2101

    Erfolgloser Eilantrag der Standortgemeinde gegen Genehmigung für zwei

    Auszug aus VGH Bayern, 09.12.2016 - 22 CS 16.2304
    Seiner Spruchpraxis gemäß (vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 29.11.2016 - 22 CS 16.2101 - BA Rn. 17) berücksichtigt der beschließende Senat die den erstinstanzlichen Vortrag lediglich wiederholenden Teile eines Beschwerdevorbringens jedoch insoweit, als sie Gesichtspunkte zum Gegenstand haben, die das Verwaltungsgericht nicht verbeschieden hat und deren Verbescheidung auch nicht z. B. deshalb unterbleiben durfte, weil es nach dem durch die Beschwerdebegründung nicht in beachtlicher Weise in Zweifel gezogenen Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts hierauf nicht entscheidungserheblich ankam.
  • VGH Bayern, 07.10.2019 - 22 CS 19.1355

    Lärm als Gefahrenquelle - Störwirkung eines Rotors - Erfolgloser

    Seiner Spruchpraxis gemäß berücksichtigt der Senat die den erstinstanzlichen Vortrag bloß wiederholenden Teile einer Beschwerdebegründung aber insoweit, als sie Gesichtspunkte betreffen, die das Verwaltungsgericht nicht verbeschieden hat und deren Verbescheidung auch nicht z.B. deshalb entfallen durfte, weil es nach dem durch die Beschwerdebegründung nicht in beachtlicher Weise angezweifelten Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts hierauf nicht entscheidungserheblich ankam (BayVGH, B.v. 9.12.2016 - 22 CS 16.2304 - juris).
  • VGH Bayern, 21.12.2016 - 22 CS 16.2409

    Anwesenheit von Fachpersonal für UV-Bestrahlungsgeräte im Sonnenstudio

    Insofern gleichen der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts sowie der Beschwerdevortrag demjenigen Fall, dem ein weitestgehend gleicher Sachverhalt zugrunde lag, in dem dasselbe Gewerbeaufsichtsamt und derselbe Bevollmächtigte für den dortigen Antragsteller beteiligt waren und den der Verwaltungsgerichtshof mit dem - auch den vorliegend Beteiligten bekannten - Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 22 CS 16.2304 - entschieden und hierbei auch seine Rechtsprechung im Urteil vom 15. Dezember 2014 (U. v. 15.12.2014 - 22 BV 13.2531 - GewArch 2015, 262) fortgesetzt hat.

    Die Ausführungen im genannten Beschluss (BayVGH, B. v. 9.12.2016 -22 CS 16.2304) gelten auch für die meisten weiteren - im dortigen wie im vorliegenden Fall vorgebrachten - Einwände des Antragstellers; auch insoweit wird auf den genannten Beschluss Bezug genommen.

  • VGH Bayern, 24.07.2017 - 22 ZB 17.1255

    Anwesenheit von Fachpersonal im Sonnenstudio

    Damit gehören die Kunden solcher Studios unabhängig davon, ob die dort aufgestellten Geräte von ein und demselben oder von mehreren Unternehmen betrieben werden und ob eine Sachverhaltsgestaltung der letztgenannten Art für die Nutzer erkennbar ist, zu dem Personenkreis, deren Schutz § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV bezweckt" (BayVGH, B.v. 9.12.2016 - 22 CS 16.2304 - Rn. 17).

    Die Darlegungen des Klägers beziehen sich auf keinen rechtlichen oder tatsächlichen entscheidungserheblichen Gesichtspunkt, der nicht schon in den bisherigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs erörtert worden wäre (BayVGH, U.v. 15.12.2014 - 22 BV 13.2531 - GewArch 2015, 262; BayVGH, B.v. 9.12.2016 - 22 CS 16.2304 - juris; BayVGH, B.v. 21.12.2016 - 22 CS 16.2409 - juris), allerdings nicht in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des Klägers.

  • VGH Bayern, 22.12.2017 - 22 CS 17.1971

    Anforderungen an Beschwerdebegründung

    Seiner Spruchpraxis gemäß berücksichtigt der Senat die den erstinstanzlichen Vortrag bloß wiederholenden Teile einer Beschwerdebegründung aber insoweit, als sie Gesichtspunkte betreffen, die das Verwaltungsgericht nicht verbeschieden hat und deren Verbescheidung auch nicht z.B. deshalb entfallen durfte, weil es nach dem durch die Beschwerdebegründung nicht in beachtlicher Weise in Zweifel gezogenen Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts hierauf nicht entscheidungserheblich ankam (BayVGH, B.v. 9.12.2016 - 22 CS 16.2304 - juris).
  • VGH Bayern, 19.12.2019 - 22 CS 19.2233

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine bereits errichtete

    Seiner Spruchpraxis gemäß berücksichtigt der Senat den erstinstanzlichen Vortrag bloß wiederholenden Teile einer Beschwerdebegründung aber insoweit, als sie Gesichtspunkte betreffen, die das Verwaltungsgericht nicht verbeschieden hat und deren Verbescheidung auch nicht z.B. deshalb entfallen durfte, weil es nach dem durch die Beschwerdebegründung nicht in beachtlicher Weise angezweifelten Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts hierauf nicht entscheidungserheblich ankam (BayVGH, B.v. 9.12.2016 - 22 CS 16.2304 - juris).
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